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Elternberatung §107 AußStrG Mag. Hermine Widl-Gruber

Das Bundesministerium für Familien und Jugend erstellt eine Liste von Expertinnen und Experten zur Familien-, Eltern- und Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG.

Hoch ausgebildete Fachpersonen stellen sich einem Gremium und werden in einem Hearing nach strengen Qualitätsstandards ausgewählt.

Die gerichtliche Anordnung einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung nach § 107 Abs. 3 Z 1 AußStrG ist dann indiziert, wenn es in Verfahren über die Obsorge oder die persönlichen Kontakte gilt, das Kindeswohl zu sichern.

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